Die Wegzugsbesteuerung 2025: Ein schamloser Griff ins Vermögen
Deutschland, das Land der Dichter und Denker, entwickelt sich mehr und mehr zum Land der steuerpflichtigen Personen und staatlichen Abgaben, auch und gerade bei einem Wegzug. Mit einer Gesamtsteuerbelastung von über 916 Milliarden Euro jährlich scheint der Staat dennoch nicht genug zu bekommen. Ein besonders perfides Instrument aus dem steuerlichen Werkzeugkasten ist dabei die Wegzugssteuer – ein Relikt aus der Vergangenheit, das nun mit neuen Verschärfungen ab 2025 noch mehr steuerpflichtige Bürger in die Mangel nehmen soll. Während die Politik gerne von europäischer Freizügigkeit und globaler Mobilität spricht, zimmert der Fiskus fleißig an einem goldenen Käfig für Ihr Vermögen. Diesem staatlichen Meisterwerk der Vermögenskontrolle über unser Besteuerungsrecht widmen wir uns in diesem Beitrag.
Von der Reichsfluchtsteuer zur Wegzugsbesteuerung: Geschichte wiederholt sich
Die Geschichte der Wegzugsbesteuerung bzw. Wegzugssteuer in Deutschland liest sich wie ein Lehrbuch staatlicher Vermögenskontrolle. Was vor vielen Jahren mit der sogenannten „Reichsfluchtsteuer“ begann, findet heute seine moderne Fortsetzung im Außensteuergesetz (AStG) – einem Instrument, das in seiner Grundidee erschreckende Parallelen zu historischen Zwangsmaßnahmen aufweist.
Die ursprüngliche Wegzugsbesteuerung wurde 1972 als „Lex Horten“ eingeführt, nachdem der Unternehmer Helmut Horten seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegte und dort steuerfrei Anteile seiner Kapitalgesellschaft veräußerte. Was damals als Einzelfallregelung für Großunternehmer gedacht war, hat sich zu einem regelrechten Korsett für steuerpflichtige Personen entwickelt. Die Beteiligungsgrenzen wurden in den vergangenen Jahren systematisch von ursprünglich 25% über 10% auf heute läppische 1% gesenkt. Ein deutliches Zeichen dafür, wie der Staat sein Netz für ausländische und inländische Beteiligungen immer engmaschiger zieht.
Der perfide Mechanismus: So werden Steuerpflichtige zur Kasse gebeten
Der Mechanismus der Wegzugssteuer ist ein Meisterwerk staatlicher Vermögenskontrolle. Nach §6 AStG werden steuerpflichtige Personen bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland so behandelt, als hätten sie ihre Anteile zum Marktwert veräußert. Der perfide Clou dabei: Es spielt keine Rolle, ob tatsächlich eine Veräußerung stattgefunden hat – der Staat besteuert die stillen Reserven, als wären sie realisiert worden. Die Wegzugsbesteuerung trifft dabei jeden Fall der Vermögensübertragung.
Die Berechnung erfolgt dabei nach §17 EStG, als läge eine reguläre Veräußerung der Anteile vor. Der „Veräußerungsgewinn“ der Anteile wird mit dem persönlichen Steuersatz belegt, der schnell bei über 40% liegen kann. Dabei müssen Unternehmer oft Kredite aufnehmen oder Unternehmensanteile tatsächlich verkaufen, nur um eine Steuer auf nicht realisierte stille Reserven zu bezahlen. Jeder Steuerberater wird bestätigen: Die Wegzugsteuer kann existenzbedrohende Ausmaße annehmen.
Besonders bemerkenswert: Während der Staat einerseits die Wegzugsbesteuerung verschärft, verbietet er gleichzeitig nach §2 des Auswandererschutzgesetzes die „geschäftsmäßige Werbung“ für Auswanderung. Ein doppelter Eingriff in die persönliche Freiheit – man darf weder informiert noch unbesteuert gehen. Die steuerliche Belastung greift dabei selbst dann, wenn die Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft weiterhin in Deutschland ansässig bleibt und hier Steuern zahlt.
Das Doppelbesteuerungsabkommen bietet dabei nur bedingt Schutz. Denn die Wegzugssteuer greift bereits im Zeitpunkt der Wohnsitzaufgabe – also noch während der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Ein perfides System, das selbst bei unternehmerischen Beteiligungen zuschlägt, die im Ausland aufgebaut wurden, bevor die steuerpflichtigen Personen überhaupt nach Deutschland kamen. Die Wegzugsbesteuerung kennt dabei keine Gnade.
Die versteckten Fallen der Wegzugsbesteuerung
Die Tücken der Wegzugssteuer offenbaren sich erst beim genaueren Hinsehen – und sie sind zahlreich. Die Wegzugssteuer nach AStG greift erbarmungslos zu, sobald ein bestimmter Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung ins Ausland feststeht. Die stillen Reserven werden dabei gnadenlos aufgedeckt und besteuert. Im Fall einer geplanten Auswanderung sollte der Wegzug daher besonders sorgfältig geplant werden.
Die vermeintliche „Stundungsmöglichkeit“ beim Wegzug innerhalb der EU entpuppt sich als bürokratischer Albtraum. Steuerpflichtige müssen nicht nur über Jahre hinweg neue Anträge stellen, sondern auch regelmäßig nachweisen, dass sie ihre Anteile an den Gesellschaften noch besitzen. Jede Veränderung muss dem deutschen Fiskus gemeldet werden – eine Form der steuerlichen Überwachung, die selbst erfahrene Steuerberater vor Herausforderungen stellt.
Besonders tückisch sind die Bewertungsregeln: Das Finanzamt legt den Wert der Anteile und der stillen Reserven einseitig fest. Wer nicht einverstanden ist, muss auf eigene Kosten ein Gegengutachten erstellen lassen. Bei einer Wohnsitzverlegung in Nicht-EU-Länder wird es noch drastischer: Hier ist keine Stundung möglich. Die Wegzugsbesteuerung bzw. Wegzugssteuer wird sofort fällig, auch wenn kein Cent Gewinn realisiert wurde.
Ein weiteres Problem: Die Besteuerung kann auch rückwirkend zuschlagen. Dies zeigt ein Fall aus der Praxis, bei dem ein ausländischer Staatsbürger nach Deutschland zog und Jahre später in seine Heimat zurückkehrte. Obwohl die Wegzugsbesteuerung bei seinem ersten Aufenthalt nicht auf ausländische Unternehmensanteile anwendbar war, wurde er bei seiner Rückkehr von der verschärften Regelung erfasst.
Die neuen Regelungen ab 2025: Jetzt trifft es auch die Fondsanleger
Als wäre das bestehende Besteuerungsrecht nicht schon drakonisch genug, hat die Ampel-Koalition nun nachgelegt: Ab 2025 werden auch Fondsanleger von der Wegzugssteuer erfasst. Nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) sind künftig Investmentanteile und Investmentfonds ab einem Wert von 500.000 Euro betroffen – eine Grenze, die nicht etwa nur „Superreiche“ trifft, sondern zunehmend auch die private Altersvorsorge hart arbeitender Privatpersonen.
Die Berechnung der Steuer erfolgt dabei zum Zeitpunkt des Wegzugs ins Ausland, als wären die Investmentanteile veräußert worden. Der fiktive „Gewinn“ wird dann mit bis zu 27,99% besteuert – wohlgemerkt ohne dass auch nur ein einziger Euro real geflossen wäre. Jeder Steuerberater warnt: Bei thesaurierenden Fonds wird die Berechnung der stillen Reserven zu einem regelrechten Albtraum aus Bewertungsfragen und Steuerbürokratie.
Besonders perfide: Die neue Regelung im InvStG trifft gezielt das Privatvermögen von Anlegern. Während bisher hauptsächlich Inhaber von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften im Fokus standen, weitet der Staat sein Netz nun auf eine völlig neue Gruppe von steuerpflichtigen Bürgern aus. Die Ausweitung auf Investmentanteile zeigt dabei deutlich, wohin die Reise geht: Der Staat will die Kontrolle über jede Form von mobilem Vermögen.
Deutschland als Hochsteuerland: Der Staat wird immer gieriger
Mit einer Gesamtsteuerbelastung von über 916 Milliarden Euro jährlich gehört Deutschland zur absoluten Steuerspitze Europas. Die Abgabenquote für ein verheiratetes Paar mit Kindern liegt bei erschreckenden 40,8% – nur Belgien toppt diese Quote noch. Doch statt den Bürgern Luft zum Atmen zu lassen, verschärft der Staat über die Jahre hinweg die steuerlichen Regelungen immer weiter.
Die Wegzugssteuer reiht sich dabei nahtlos in ein System ein, das die finanzielle Bewegungsfreiheit der Bürger systematisch einschränkt. Während andere Länder mit attraktiven Steuersätzen um qualifizierte Personen und Unternehmer werben, versucht Deutschland, seine Steuerpflichtigen mit allen Mitteln im Land zu halten. Die Folgen sind bereits sichtbar: Trotz verschärfter Wegzugsbesteuerung haben in den letzten Jahren etwa 265.000 Deutsche ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt – fast doppelt so viele wie noch vor zehn Jahren.
Noch dramatischer sieht es bei den Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften aus: Eine aktuelle Erhebung der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) zeigt, dass vier von zehn Industriebetrieben in Deutschland erwägen, ihre Produktion ins Ausland zu verlagern. Bei Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern denkt sogar mehr als die Hälfte über eine Wohnsitzverlegung nach.
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Wegzugsbesteuerung: Wie Sie Ihr Vermögen schützen können
Angesichts dieser erdrückenden steuerlichen Gängelung stellt sich die Frage nach Handlungsoptionen für steuerpflichtige Personen. Während die Wegzugssteuer Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und nun auch Investmentfonds ins Visier nimmt, gibt es noch immer Vermögenswerte, die von dieser Regelung verschont bleiben.
Ein qualifizierter Steuerberater sollte dabei frühzeitig – idealerweise Jahre vor einer drohenden Wegzugssteuer – konsultiert werden. Denn die komplexen Regelungen von AStG, EStG und InvStG bergen zahlreiche Fallstricke, besonders wenn es um die Bewertung stiller Reserven geht.
Physische Sachwerte, insbesondere Edelmetalle wie Gold und Silber, unterliegen nicht der Wegzugsbesteuerung. Sie können problemlos über Landesgrenzen hinweg transportiert werden und bieten damit eine der wenigen verbliebenen Möglichkeiten zur geographischen Diversifikation. Gold in Form von Goldmünzen wie der kanadische Maple Leaf oder Goldbarren ist dabei nicht nur ein klassischer Wertspeicher, sondern auch ein Symbol der finanziellen Selbstbestimmung.
Die Wegzugsbesteuerung entlarvt sich selbst
Was als vermeintlich notwendiges Instrument gegen „Steuerflucht“ verkauft wird, entpuppt sich bei genauer Betrachtung als das, was es wirklich ist: Ein staatliches Kontrollinstrument zur Einschränkung der persönlichen und finanziellen Freiheit durch Wegzug. Die systematische Ausweitung der Wegzugssteuer von Unternehmensbeteiligungen auf Investmentanteile zeigt dabei eine gefährliche Entwicklung. Der Wegzug wird damit faktisch unter Strafe gestellt.
Die Parallelen zur historischen Reichsfluchtsteuer sind dabei mehr als beunruhigend. Während der Staat einerseits die Besteuerung nach AStG und InvStG verschärft, verbietet er andererseits sogar die Information über Auswanderungsmöglichkeiten. Ein System, das seine steuerpflichtigen Personen durch steuerliche Fesseln und Informationsverbote an der Wohnsitzverlegung ins Ausland hindern will, entlarvt sich selbst.
Die Wegzugsbesteuerung ist dabei nur die Spitze des Eisbergs in einem System, das über die Jahre hinweg immer mehr Kontrolle über das Privatvermögen seiner Bürger anstrebt. In einem Land, das sich die Freizügigkeit auf die Fahnen geschrieben hat, werden Inhaber von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften faktisch zu Gefangenen ihrer eigenen stillen Reserven gemacht. Ein Warnsignal, das jeder Vermögensinhaber ernst nehmen sollte, bevor der Käfig sich endgültig schließt.
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