
AfD-Verbotsantrag: Politische Manöver ohne juristische Substanz
Der CDU-Abgeordnete Marco Wanderwitz hat in einem Jahr genug Unterschriften gesammelt, um einen Antrag auf ein Verbot der AfD einzureichen. Doch der Entwurf dieses Antrags, der von 40 weiteren Bundestagsabgeordneten unterstützt wird, steht auf wackeligen juristischen Beinen. Rechtsanwalt Christian Conrad, Partner in der Kanzlei Höcker, hat den Entwurf analysiert und erhebliche Mängel festgestellt.
Juristische Kritik am AfD-Verbotsantrag
Christian Conrad, der die AfD in verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Verfassungsschutz vertritt, hat den Entwurf des Verbotsantrags auf der Plattform X scharf kritisiert. Er bemängelt, dass der Antrag auf politisch motivierten Erwägungen basiert und juristische Substanz vermissen lässt. Besonders problematisch sei die Aufnahme der bereits widerlegten Behauptung, dass beim sogenannten „Potsdamer Treffen“ über die Remigration auch deutscher Staatsbürger gesprochen worden sei.
Fehlende juristische Grundlage
Conrad führt aus, dass der Antrag trotz einleitender rechtlicher Worte überwiegend politisch geschrieben sei. „Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist unstreitig juristisch geprägt. Und juristische Subsumtionen, Ableitungen o.ä. sind im Antrag m.E. nicht erkennbar,“ so Conrad. Der Anwalt geht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht den Antrag „kurz und schmerzlos“ nach § 45 BVerfGG zurückweisen werde.
Politische Motive statt juristischer Argumente
Der Verbotsantrag stützt sich laut Conrad überwiegend auf Presseberichte und wenige eingeleitete Strafverfahren, die nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. „Trotzdem soll so ‚das planvolle und entschlossene Vorgehen‘ der Gesamtpartei belegt werden,“ kritisiert er. Conrad hebt hervor, dass viele der im Antrag genannten Aussagen von AfD-Politikern lediglich äußerungsrechtliche Straftatbestände verwirklichen sollen, ohne dass eine massenhafte Strafverfolgung bekannt sei.
Dogmatische und logische Fehler
Ein weiterer schwerwiegender Kritikpunkt ist laut Conrad ein „dogmatischer und logischer Fehler“ im Antrag. Die Antragsteller argumentieren, dass die Einstufung der AfD als Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz Anhaltspunkte dafür liefere, dass die Partei verfassungswidrig sei. Conrad betont jedoch, dass „Verdachtsfall“ und „Verbot“ völlig unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen hätten und ein Verdacht sich bewahrheiten könne oder nicht.
Ungewisse Erfolgsaussichten
Die ohnehin nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Köln und Münster zur Einstufung der AfD durch den Verfassungsschutz hätten laut Conrad für ein Verfahren in Karlsruhe keine Indizwirkung. Insgesamt sieht der Rechtsanwalt den AfD-Verbotsantrag als chancenlos an und geht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht ihn ohne mündliche Verhandlung zurückweisen wird.
Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie politische Manöver und juristische Verfahren miteinander kollidieren können. Es bleibt abzuwarten, ob die Antragsteller ihre Argumentation noch einmal überarbeiten oder ob der Antrag tatsächlich „kurz und schmerzlos“ abgewiesen wird.

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