Verfassungsbruch durch die Ampel: Wahlrechtsreform gescheitert
Bundesverfassungsgericht stoppt Ampel-Koalition
Das Bundesverfassungsgericht hat die von der Ampel-Koalition beschlossene Wahlrechtsreform in entscheidenden Teilen für verfassungswidrig erklärt. Dies ist nicht das erste Mal, dass die Ampel den Verfassungsbruch wagt. Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts unter Vorsitz der Vizepräsidentin Doris König hat die Änderung des Wahlrechts für teilweise verfassungswidrig erklärt.
Widerstand gegen die Wahlrechtsreform
Die im März 2023 von der Ampel-Koalition beschlossene Reform des Bundestagswahlrechts wurde mit dem Ziel, den Bundestag zu verkleinern, angepriesen. Dies sollte durch die Abschaffung der Überhang- und Ausgleichsmandate sowie den Wegfall der Grundmandatsklausel umgesetzt werden. Im Vorfeld hat sich gegen dieses Vorhaben massiver Widerstand organisiert. Schon für die Verhandlung im April wählte das Gericht sieben repräsentative Klagen aus. Darunter befand sich eine Normenkontrolle, die von 195 Abgeordneten der CDU/CSU eingereicht wurde, sowie eine weitere Normenkontrolle des Landes Bayern. Die CSU brachte eine Organklage ein, während die Linke gleich zwei Organklagen vorbrachte – eine als Partei und eine als Bundestagsfraktion. Zusätzlich wurden zwei umfangreiche Verfassungsbeschwerden berücksichtigt.
Verfassungsrichter kritisieren Abschaffung der Grundmandatsklausel
Die Abschaffung der Überhangs- und Ausgleichsmandate ist nach Auffassung der Verfassungsrichter grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar. Anstoß genommen hat das Bundesverfassungsgericht vor allem an der Abschaffung der Grundmandatsklausel. Hiernach zieht eine Partei entsprechend ihrem Stimmergebnis in den Bundestag ein, sofern sie zumindest drei Direktmandate gewinnen kann. Die 5-Prozent-Hürde greift in diesem Fall nicht. Durch diese Regelung soll insbesondere sichergestellt werden, dass regional verankerte politische Kräfte im Bundestag Repräsentanz finden können.
Die Abschaffung dieser Regelung hätte das Potenzial gehabt, die Parteienlandschaft in Deutschland umfassend umzukrempeln. Aktuell ist etwa Die Linke nur aufgrund dieser Regelung im Bundestag vertreten. Bei einer kommenden Bundestagswahl könnte auch der CSU drohen, an der 5-Prozent-Hürde zu scheitern. Für 2025 erscheint dies aktuell zwar unwahrscheinlich, doch schon 2001 kam die CSU nur auf ein Gesamtergebnis von 5,2 Prozent. Früher oder später hätte die Wahlreform also das Potenzial gehabt, der parlamentarischen Vertretung der CSU im Bundestag ein Ende zu setzen. Auch für das BSW hätte die Neuregelung ab 2025 zumindest potenziell gefährlich werden können.
Ampel-Koalition im Visier der Verfassungsrichter
In Anbetracht dieser drohenden umfassenden Veränderung der Parteienlandschaft hat das Gericht die Regelung schließlich für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesverfassungsgericht erklärte, dass die „Integrationsfunktion“ und der „Repräsentationsgedanke“ der Wahl gefährdet seien. Überraschend ist dieses Ergebnis nicht. Schon im Vorfeld wurde das Ampel-Vorhaben massiv kritisiert und zahlreiche Verfassungsrechtler prognostizierten das Scheitern dieser Reform. An einem sich selbst gesetzten Ziel – den Bundestag zu verkleinern – scheitert man also mal wieder kläglich.
Weitere verfassungsrechtliche Bedenken
Vor allem aber muss man sich ernsthaft Gedanken über das Verhältnis der Ampel zur Verfassung und zum Rechtsstaat machen. Zum wiederholten Male betreibt die Ampel inzwischen offen verfassungsrechtliches Harakiri. Bereits bei der Verabschiedung des Bundeshaushalts für 2024 muss den Ampel-Spitzen völlig klar gewesen sein, dass dieser verfassungsrechtlich zumindest einmal höchst bedenklich war. Sehenden Auges entschied man sich dennoch in die gerichtliche Auseinandersetzung zu gehen und den Rechtsstaat – unter Selbstkreierung einer finanziellen Notsituation – auf die Probe zu stellen. Das Gericht entschied schließlich zu Recht, dass die Umwidmung von Corona-Krediten in den Klima- und Transformationsfonds (KTF) verfassungswidrig war. Ampel-Vertreter attackierten das Bundesverfassungsgericht in Folge harsch.
Historischer Verfassungsbruch durch Innenministerin Faeser
Ähnlich gelagert dürfte das von Bundesinnenministerin Nancy Faeser vorgenommene Verbot des Compact-Magazins sein. In seiner verfassungsrechtlichen Dimension ist diese Maßnahme in der Bundesrepublik Deutschland einzigartig. Wie die noch folgende juristische Auseinandersetzung ausgehen wird, ist natürlich völlig offen. Klar ist jedoch, dass Faeser hier zumindest einen historischen Verfassungsbruch riskiert. Für die Ampel-Koalition hat dieses Vorgehen Methode.